AGB

1. Gewährleistung:

1.1 Der Verkäufer leistet für die Zeit von 12 Monaten ab Übergabe des Fahrzeuges Gewähr für dessen Mängelfreiheit, soweit der Mangel bei der Übergabe vorhanden war und nicht durch das Gutachten oder Übergabeprotokoll dokumentiert wurde. Hiervon abweichend erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung, wenn der Käufer eine juristische Person oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handelt.

1.2 Für die Abwicklung der Mängelbeseitgung gilt folgendes:

a. Ansprüche auf Mängelbeseitgung hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen.

b. Ersetzte Teile werden Eigentum der Verkäufers

c. Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aus dem Vertrag geltend machen.

2. Erfüllung:

2.1 Der Käufer hat den Kaufvertrag erst dann erfüllt, wenn der Kaufpreis samt allen aus dem Kaufvertrag ersichtlichen Nebenspesen beim Verkäufer eingegangen ist.

2.2 Im Falle des Zahlungsverzuges gelten Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basissatz der Bundesbank.

2.3 Der Verkäufer hat den Vertrag erfüllt, wenn er das Fahrzeug am Erfüllungsort vereinbarungsgemäß zur Abholung bereitstellt und den Käufer hiervon nachweislich verständigt hat, jedenfalls aber, wenn der Käufer das Fahrzeug übernommen hat.

2.4 Die Abholfrist beträgt zwei Wochen ab der Verständigung des Käufers.
Wird das Fahrzeug verspätet übernommen, ist der Verkäufer berechtigt eine angemessene Standgebühr zu berechnen.

3. Eigentumsvorbehalt:

3.1 Wird das Fahrzeug vor der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises an den Käufer übergeben, so bleibt es bis zur vollständigen Bezahlung des gesamten Kaufpreises im Eigentum des Verkäufers.

3.2 Wird von einem Dritten das unter Eigentumsvorbehalt stehende Fahrzeug erworben, so hat der Käufer den Verkäufer unmittelbar darüber zu verständigen.

4. Rücktritt:

Kommt ein Teil mit Erfüllung des Vertrages in Verzug, ist der andere Teil berechtigt, unter Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen, vom Vertrag zurückzutreten und, sofern der Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolg ist, einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 10 % des Kaufpreises zu verlangen.

5. Ankaufsüberprüfung:

Wird das rechtswirksame Zustandekommen des Vertrages von einer Ankaufsüberprüfung/Gebrauchtwagengutachten abhängig gemacht, kann diese der Käufer mangels besonderer Vereinbarungen bis zur Übernahme des Fahrzeuges, längstens jedoch bis zur behördlichen Zulassung, bei einem unabhängigen Sachverständigen durchführen lassen. Weicht das Ergebnis dieser Überprüfung nicht bloß in unerheblichem Umfang vom vertraglich vereinbarten Zustand ab, ist jeder Vertragsteil berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

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